Geschäftsnummer: | 23.435 |
Eingereicht von: | Marti Samira |
Einreichungsdatum: | 07.06.2023 |
Stand der Beratung: | |
Zuständigkeit: | Parlament |
Schlagwörter: | Mietparteien; Rückkehrrecht; Mietrecht; Sein; Machen; Abhängig; Liegenschaft; Sanierung; Renovation; Umbau; Bewilligung; Zeiten; Wohnungsnot; Sinne; Kantonen; Macht; Rückkehrrechts; Bereich; Bestimmungen; Zivilrechtliche; Kantonale; Versehen; Zusteht |
Das Mietrecht (OR 253ff.) ist im Sinne von ZGB Artikel 5 mit einem Vorbehalt zu versehen, der kantonale zivilrechtliche Bestimmungen im Bereich des Rückkehrrechts von Mietparteien zulässig macht. Namentlich soll es den Kantonen in Zeiten von Wohnungsnot möglich sein, die erforderliche Bewilligung zum Umbau, zur Renovation oder zur Sanierung einer Liegenschaft davon abhängig zu machen, ob den bisherigen Mietparteien ein Rückkehrrecht zusteht.
Dass Mieterinnen und Mieter bei Sanierung, Renovation und Umbau ihrer Wohnung gekündigt wird und sie somit ihre Wohnung verlieren, sorgte in den letzten Wochen zu Recht für einen Aufschrei. Gerade langjährige und ältere Mieterinnen und Mieter verlieren bei einer Wohnungskündigung oft nicht nur ihr Zuhause, sondern ihr gesamtes soziales Umfeld.
Der Kanton Basel-Stadt hat im Rahmen seiner seit 28. Mai 2021 gültigen Wohnschutzgesetzgebung (Gesetz über die Wohnraumförderung) ein solches Rückkehrrecht vorgesehen. Allerdings hat das Bundesgericht dieses Rückkehrrecht in seinem Urteil 1C_759/2021 vom 19. Dezember 2022 für ungültig erklärt. Das Verhältnis von Mietenden und Vermietenden sei bundesrechtlich abschliessend geklärt. Die Zulässigkeit kantonaler zivilrechtlicher Bestimmungen in
diesem Bereich würde voraussetzen, dass das Bundeszivilrecht einen entsprechenden Vorbehalt macht
(Art. 5 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Vorbehalt fehle bisher.
Angesichts des knappen bezahlbaren Wohnraum insbesondere in urbanen Gebieten und im Nachgang zum Referenzzinssatzerhöhung und den Verwerfungen in Windisch drängt sich eine entsprechende Korrektur auf Bundesebene auf. Die Kantone müssen handlungsfähig sein, um die wohnungs- und sozialpolitischen Herausforderungen entsprechend meistern zu können. Das Instrument eines Rückkehrrechts nach Basler Wohnschutzgesetzgebung sollte ihnen dabei nicht verwehrt bleiben.